Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Basis der allgemeinen Vertragsgrundlagen der Allianz deutscher Designer (AGD) der to design, Tanja Oldach, Stand 05/2007

Grundlage eines Vetrages mit to design, Tanja Oldach (nachfolgend to design genannt) sind immer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit Vertragsunterzeichnung anerkennen und bestätigen.

Für alle Rechtsgeschäfte mit to design sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem

Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Jeder der to design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.

(2) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen to design insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.

(3) Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von to design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als vereinbart.

(4) to design übertr.gt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

(5) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.

(6) to design hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielf.ltigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt to design zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

(7) to design hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen, Internetpräsenzen oder Messen zu verwenden.

(8) Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

(9) In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

(10) Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.

(11) Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung des Honorars. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sind zustimmungs- und honorarpflichtig.

(13) An den Arbeiten der to design werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
Die Orginale sind, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wird, nach angemessener Frist unbeschädigt an to design zurückzugeben. Quelldateien sind geistiges Eigentum von to design und werden in keinem Fall übertragen.
Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung ist to design nicht verpflichtet.

2 Vergütung

(1) Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertssteuer zu zahlen sind.

(2) Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

(3) Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist to design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.

(4) Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die to design dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

(5) In Stundensätzen sind die Digitalisierung im größeren Umfang, Installationen nicht enthalten.

3 Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.

(2) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von to design hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

(3) Bei Zahlungsverzug kann to design Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

(1) Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Als Zusätzliche Leistung ist auch die Pflege der erstellten Leistung anzusehen.

(2) Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht konkret angeboten, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.

(3) to design ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, to design entsprechende Vollmacht zu erteilen.

(4) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von to design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, to design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

(5) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

(6) Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten und werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet.

5 Eigentumsvorbehalt/Abnahme

(1) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese sind vom Gesetz her unveräußerlich.

(2) Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

(3) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

(4) to design ist nicht verpflichtet, Skizzen oder Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Handzeichnungen, Computerdaten oder Scripte, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat to design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von to design geändert, und auftragsbezogen nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden.

6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

(1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind to design Freigabe- und Korrekturmuster vorzulegen.

(2) Die Produktionsüberwachung durch to design erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist to design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(3) Von allen vervielfältigten Arbeiten überl.sst der Auftraggeber to design 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. to design ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung in Verbindung mit einem Hyperlink zu verwenden.

7 Haftung & Gewährleistung

(1) to design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.

(2) to design haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(3) Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei to design geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

(4) Sofern to design notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von to design. to design haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(5) Sofern to design selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von to design zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.

(6) Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.

(7) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von to design.

(8) Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet to design nicht. Aussagen z.B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.

(9) Der Auftraggeber stellt to design von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Für korrekte Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets wird keine Haftung übernommen.

(10) Die Gewährleistung entfällt werden Wartung- und Pflegeanweisungen seitens des Kunden nicht befolgt, Änderungen erstellten Dienstleitungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Eingriffe von nicht autorisierten Dritten vorgenommen, wenn der Mangel darauf zurückzuführen ist. Der Kunde hat zu beweisen, dass der Mängel nicht auf einer der genannten Voraussetzungen zurückzuführen ist.

(11) Der Kunde ist nach Abnahme der Internetanwendungen für deren Datensicherung verantwortlich, jede Haftung von to design entfällt.

8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

(1) Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. to design behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

(2) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann to design eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an to design übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber to design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9 Kündigung des Auftrages

(1) Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d. h. für unsere Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.

(2) Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist to design berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.

(3) to design zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.

(4) Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.

(5) Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an to design zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.

10 Software

(1) Gehören Software-Programme oder Scripte zum Lieferumfang, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden.
Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.

11 Verfügbarkeit, Wartung

(1) Eine Haftung der to design für durch technisch bedingte Ausfälle verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder sonstiger Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.

12 Online- Übertragungen, Suchmaschienen

(1) Diverse kundenspezifische Einstellungen werden online festgelegt. Die Übertragung solcher Daten erfolgt auf Gefahr des Kunden ohne Gewähr von to design über das Internet.

(2) Dem Kunden ist bekannt, daß von ihm für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine allgemein zugänglich sind.

13 Datenschutz

(1) to design weist gemäß §33BDSG darauf hin, daß personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen und Dienstleister der dsign.to weitergeleitet werden.

14 Erfüllungsort und Wirksamkeit

(1) Erfüllungsort für beide Teile ist Köln als Sitz von to design.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.

15 Sonstiges

(1) Von to design übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

(2) Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.

(3) Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden im Internet unter www.to-design.de/AGB.pdf zugänglich gemacht. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tage nach Veröffentlichung widerspricht, gilt die Änderung/Erweiterung als vereinbart.

(6) Vertragsänderungen, Ergänzugen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Köln. Es gilt das maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(8) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von to design nicht anerkannt. Dies gilt auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

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