Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier
können Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen von to design
nachlesen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur
Verfügung.
Grundlage eines Vertrages mit to design, Tanja
Oldach (nachfolgend to design genannt) sind immer diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, deren Kenntnisnahme und Einbeziehung Sie mit
Vertragsunterzeichnung anerkennen und bestätigen. Für alle
Rechtsgeschäfte mit to design sind die Bestimmungen dieser AGB
maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber
die ausschließliche Gültigkeit unserer Bestimmungen an, auch bei
entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn,
dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
1 Urheberrecht und Nutzungsrechte
1)
Jeder der to design erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der
auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen
gerichtet ist.
(2) Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem
Urheberrechtsgesetz und sind als persönliche geistige Schöpfungen
geschützt. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann,
wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht
erreicht ist. Damit stehen to design insbesondere die
urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG zu.
(3) Die Entwürfe
und Werkzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von to design weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ist eine Vergütung
nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen
SDSt/AGD und den Honorarempfehlungen des Gesamtverband Deutscher
Werbeagenturen (GWA, jeweils aktuelle Fassung) übliche Vergütung als
vereinbart.
(4) to design überträgt dem Auftraggeber die für den
jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes
vereinbart ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen.
Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen
Vereinbarung.
(5) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
(6) to design hat lt. Gesetz das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken
als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf
Namensnennung berechtigt to design zum Schadenersatz. Ohne Nachweis
eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100% der vereinbarten
bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen
Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu
machen, bleibt unberührt.
(7) to design hat das Recht, von ihr
erstellte Entwürfe, Designs, Webdesigns und Layouts auch nach dem Erwerb von
Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besondere Einverständnis des
Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei
Präsentationen, Internetpräsenzen oder Messen zu verwenden.
(8)
Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder
seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der
Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
(9) In der Annahme
eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung
unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht
genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form –
für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00
für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
(10) Urheber- oder Lizenzrechte
verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor,
Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.
(11) Die
Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten
Zweck verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten
Rahmen zu verwenden, erwirbt der Kunde mit vollständiger Zahlung des
Honorars. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sind zustimmungs- und
honorarpflichtig.
(13) An den Arbeiten der to design werden nur
Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
Die Orginale sind, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart
wird, nach angemessener Frist unbeschädigt an to design zurückzugeben.
Quelldateien sind geistiges Eigentum von to design und werden in keinem
Fall übertragen. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Zur Aufbewahrung
ist to design nicht verpflichtet.
2 Vergütung
(1) Entwürfe und
Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten
eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z. B.
in Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung
auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die
Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertssteuer zu zahlen sind.
(2) Werden keine Nutzungsrechte
eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert,
entfällt die Vergütung für die Nutzung.
(3) Werden die Entwürfe
später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt,
so ist to design berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich
in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren
Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
(4)
Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die to design dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht
ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
(5) In Stundensätzen sind die Digitalisierung im größeren Umfang, Installationen nicht enthalten.
3 Fälligkeit der Vergütung
(1) Die
Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus
Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
(2)
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein
entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von to design hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene
Abschlagszahlungen zulässig, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei
Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3
nach Ablieferung.
(3) Bei Zahlungsverzug kann to design
Verzugszinsen in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines
nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
(1)
Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer
Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen werden gesondert berechnet. Als Zusätzliche Leistung
ist auch die Pflege der erstellten Leistung anzusehen.
(2)
Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen,
Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht
konkret angeboten, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag
für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Unvorhersehbarer
Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der
Nachhonorierung.
(3) to design ist berechtigt, die zur
Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, to design entsprechende Vollmacht zu erteilen.
(4) Soweit im
Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von to design abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, to design im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten
freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört
insbesondere die Übernahme der Kosten.
(5) Auslagen für technische
Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von
Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Proof,
Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
(6) Spesen wie
Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und
Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit
dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten
und werden zu Selbstkostenpreisen verrechnet.
5 Eigentumsvorbehalt/Abnahme
(1)
An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese sind vom Gesetz her
unveräußerlich.
(2) Die Originale sind daher nach angemessener Frist
unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere
Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der
Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der
Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadens bleibt unberührt.
(3) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
(4) to design ist nicht verpflichtet, Skizzen oder Dateien und Layouts, die
im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht
der Auftraggeber die Herausgabe von Handzeichnungen, Computerdaten oder
Scripte, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat to design dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt,
dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von to design geändert, und
auftragsbezogen nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden.
6 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
(1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind to design Freigabe- und Korrekturmuster vorzulegen.
(2)
Die Produktionsüberwachung durch to design erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist to design berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er
haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
(3) Von allen vervielfältigten Arbeiten
überlässt der Auftraggeber to design 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete
Belege unentgeltlich. to design ist berechtigt, diese Muster zum Zweck
der Eigenwerbung in Verbindung mit einem Hyperlink zu verwenden.
7 Haftung & Gewährleistung
(1) to design verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme,
Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
(2) to design haftet
für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein
über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(3)
Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich bei to design geltend zu machen.
Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
(4) Sofern to design
notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von to design. to design haftet
nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
(5) Sofern to design selbst Auftraggeber von
Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden
Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus
fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von to design zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche
durchzusetzen.
(6) Mit der Genehmigung von Entwürfen,
Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt
dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
(7)
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte,
Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von to design.
(8) Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche
Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die
Neuheit des Produktes haftet to design nicht. Aussagen z. B. auch aus
beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen.
Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder
einem Registergericht getätigt werden.
(9) Der Auftraggeber stellt to design von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen
eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die
Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft
vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Für korrekte
Funktion von Infrastrukturen oder Übertragungswegen des Internets wird
keine Haftung übernommen.
(10) Die Gewährleistung entfällt werden
Wartung- und Pflegeanweisungen seitens des Kunden nicht befolgt,
Änderungen erstellten Dienstleitungen vorgenommen, Teile ausgewechselt
oder Eingriffe von nicht autorisierten Dritten vorgenommen, wenn der
Mangel darauf zurückzuführen ist. Der Kunde hat zu beweisen, dass der
Mängel nicht auf einer der genannten Voraussetzungen zurückzuführen ist.
(11)
Der Kunde ist nach Abnahme der Internetanwendungen für deren
Datensicherung verantwortlich, jede Haftung von to design entfällt.
8 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
(1)
Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.
Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. to design
behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
(2)
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann to design eine angemessene
Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die
Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
(3)
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an to design
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der
Auftraggeber to design von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9 Kündigung des Auftrages
(1)
Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung
für diesen verbindlich, d. h. für unsere Dienstleistungen ist der
vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.
(2) Kündigt oder
stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist to design
berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte
Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung
erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen,
entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
(3) to design zeigt dem
Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und
verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des
Phasenabschlusses einzuräumen.
(4) Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
(5)
Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen,
Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an to design
zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
10 Software
(1)
Gehören Software-Programme oder Scripte zum Lieferumfang, wird dem
Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er
darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein
mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen
Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen
diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus
entstehenden Schaden.
11 Verfügbarkeit, Wartung
(1)
Eine Haftung der to design für durch technisch bedingte Ausfälle
verursachte Datenverluste, abgebrochene Datenübertragungen oder
sonstiger Probleme in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen.
12 Online- Übertragungen, Suchmaschienen
(1)
Diverse kundenspezifische Einstellungen werden online festgelegt. Die
Übertragung solcher Daten erfolgt auf Gefahr des Kunden ohne Gewähr von to design über das Internet.
(2) Dem Kunden ist bekannt, daß von ihm
für die Anmeldung angegebene Daten (Stichwörter, Beschreibungen) im
Internet übertragen werden und nach der Aufnahme in eine Suchmaschine
allgemein zugänglich sind.
13 Datenschutz
(1) to design weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, daß personenbezogene Daten
im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden und
gegebenenfalls an beteiligte Kooperationspartner, Erfüllungsgehilfen
und Dienstleister der to design weitergeleitet werden.
14 Erfüllungsort und Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort für beide Teile ist Köln als Sitz von to design.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3)
Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der
vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen
nicht.
15 Sonstiges
(1)
Von to design übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich,
wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
(2)
Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung
dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der
gegengezeichneten Schriftform.
(3) Soweit dieser allgemeinen
Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
(5)
Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
werden dem Kunden im Internet unter www.to-design/AGB.pdf zugänglich
gemacht. Sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tage nach
Veröffentlichung widerspricht, gilt die Änderung/Erweiterung als
vereinbart.
(6) Vertragsänderungen, Ergänzugen und Nebenabreden
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das
Schriftformerfordernis gilt auch für den Verzicht auf dieses
Formerfordernis.
(7) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Köln. Es gilt das
maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(8) Abweichende
Geschäftsbedingungen des Kunden werden von to design nicht anerkannt.
Dies gilt auch dann, wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
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